Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ADCO Schilderfabrik GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ADCO Schilderfabrik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der ADCO Schilderfabrik GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote der ADCO Schilderfabrik GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der ADCO Schilderfabrik GmbH.
2. Muster, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Werden auf Verlangen des Kunden bereits vor Auftragserteilung, d.h. zum Zwecke der Angebotserstellung, Entwurfsarbeiten, Statiken und Zeichnungen erstellt, wird der Aufwand in Rechnung gestellt, sofern nachfolgend keine Auftragserteilung durch den Kunden erfolgt.
4. Die Verkaufsangestellten der ADCO Schilderfabrik GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise
1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der ADCO Schilderfabrik GmbH genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich normaler Verpackung.
3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich im erstellten Angebot festgehalten, hält sich die Firma ADCO Schilderfabrik GmbH an die in den Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum der Angebotserstellung gebunden.
Bei Aufträgen unter € 100,00 wird ein Kleinauftragszuschlag in Höhe von € 10,00 berechnet.
IV. Sonderanfertigungen
Bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorbehalten.
V. Toleranzen
Für alle von der Firma ADCO Schilderfabrik GmbH angegebenen Maße, Farbtöne, Festigkeitsbezeichnungen usw. gelten die branchenüblichen bzw. im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware vertretbaren Toleranzen.
VI. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der ADCO Schilderfabrik GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen -hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der ADCO Schilderfabrik GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten- hat die ADCO Schilderfabrik GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen ADCO Schilderfabrik GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die ADCO Schilderfabrik GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die ADCO Schilderfabrik GmbH nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
4. Die ADCO Schilderfabrik GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der ADCO Schilderfabrik GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die ADCO Schilderfabrik GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des Untergangs auf den Käufer über.
7. Mehrkosten für Eil- oder Expressversand sind vom Besteller zu tragen.
VII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der ADCO Schilderfabrik GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
VIII. Rechte des Käufers/Gewährleistung
1. Die Gewährleistungs-/Sachmängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung beim Käufer.
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die ADCO Schilderfabrik GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Käufer hat der ADCO Schilderfabrik GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Der Käufer muss offensichtliche Mängel unverzüglich ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den Käufer tritt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvor-aussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung der ADCO Schilderfabrik GmbH als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Ansprüche wegen Mängel gegen die ADCO Schilderfabrik GmbH stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
IX. Garantiebestimmung
1. Die Firma ADCO Schilderfabrik GmbH übernimmt für die von ihr gelieferten Produkte eine Garantie auf die Dauer von 24 Monaten dafür, dass die Produkte innerhalb dieser Garantiezeit den Anforderungen der Signalschau nach heute üblichen Maßstäben genügen, nämlich Lichtechtheit, Wetterbeständigkeit und Schlagfestigkeit.
2. Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten aus dieser Garantie ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft der beanstandeten Produkte. Für den Umfang der Haftung gelten die Regelungen unter VIII, wobei Beanstandungen, welche sich auf die Garantiezeit beziehen, innerhalb der Garantiezeit von 24 Monaten ab Gefahrübergang gerechnet schriftlich angezeigt werden müssen.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum der ADCO Schilderfabrik GmbH bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag. Dieses gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die ADCO Schilderfabrik GmbH sich hierauf nicht ausdrücklich beruft. Die ADCO Schilderfabrik GmbH ist berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die ADCO Schilderfabrik GmbH ab. Diese wiederum ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die ADCO Schilderfabrik GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der ADCO Schilderfabrik GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit die ADCO Schilderfabrik GmbH ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die ADCO Schilderfabrik GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers -insbesondere Zahlungsverzug- ist die ADCO Schilderfabrik GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
XI. Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der ADCO Schilderfabrik GmbH 30 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzug zahlbar. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen erstellt werden.
2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die ADCO Schilderfabrik GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die ADCO Schilderfabrik GmbH ist zulässig.
XII. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
XIII. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ADCO Schilderfabrik GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenem Gewinn, ersparten Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie aus sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der ADCO Schilderfabrik GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse in den Absätzen 1) und 2) gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der ADCO Schilderfabrik GmbH entstanden sind, sowie einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Soweit die Haftung der ADCO Schilderfabrik GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieses auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ADCO Schilderfabrik GmbH.
XIIII. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1. Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ADCO Schilderfabrik GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Rhede ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Erfüllungsort ist ebenfalls Rhede.
Stand: 23.02.2011